Wien (OTS) – Der Jahresabschluss ist mehr als ein buchhalterischer
Pflichtakt –
mit vorausschauender Planung lassen sich spürbare Steuervorteile
erzielen. Dr. Karl Stückler, Partner bei BDO, zeigt Maßnahmen auf,
mit denen Sie als Unternehmer:in unkompliziert Steuern sparen und Ihr
Jahresergebnis optimieren können.
„Kürzlich wurde vom Nationalrat eine vorübergehende Erhöhung des
Investitionsfreibetrags auf 20% bzw. für klimafreundliche
Investitionen auf 22% beschlossen. Für Unternehmer:innen ist dies
eine ausgesprochen erfreuliche Maßnahme“, berichtet Karl Stückler.
Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen und
juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu und somit –
anders als der Gewinnfreibetrag (siehe unten) – auch
Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt
grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann
im Prinzip für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
geltend gemacht werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier
Jahre beträgt. Im Bereich der Ökologisierung gilt für Investitionen (
z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-
KFZ) ein höherer IFB von 15%. Für Investitionen im Zeitraum von
1.11.2025 bis 31.12.2026 erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf
20% und für klimafreundliche Investitionen auf 22%. Investitionen in
diesem Zeitraum sind somit steuerlich besonders begünstigt.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag
höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR
1.000.000 zu. Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die
fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die
gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB
genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten
Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher
darauf, welche dieser zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser
ist, wenn beide möglich sind.
Zwtl.: Öko-Zuschlag für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden
Ein weiteres Steuerzuckerl gibt es für nachhaltige Investitionen
in Wohngebäude. Denn bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen
werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für
thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen
Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als
Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der Öko-Zuschlag steht
allerdings nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein
Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird. Im Bereich der
thermisch-energetischen Sanierung sind insbesondere die Dämmung von
Außenwänden, Geschossdecken, Dächern oder Böden, der Austausch von
Fenstern oder Außentüren sowie Dach- und Fassadenbegrünungen erfasst.
Der „Heizkesseltausch“ erfasst die Umstellung auf eine Wärmepumpe,
eine Holzzentralheizung (z.B. Pellets) oder einen Fernwärmeanschluss.
Für die Begünstigung ist es dem Grunde und der Höhe nach unerheblich,
ob die zugrunde liegende Maßnahme einen Erhaltungs- oder einen
Herstellungsaufwand darstellt.
Der Öko-Zuschlag ist auf zwei Jahre befristet und steht in zwei
Wirtschaftsjahren zu und zwar erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das
im Kalenderjahr 2024 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden
Wirtschaftsjahr. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
soll der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zustehen, die im Kalenderjahr
2024 oder 2025 anfallen.
Für den nachhaltigen Umbau bzw. die Sanierung rein betrieblich
genutzter Gebäude gibt es leider keinen Öko-Zuschlag.
Zwtl.: Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger
Wirtschaftsgüter (GWG)
„Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger
Wirtschaftsgüter (GWG)“, erklärt der Experte. Wenn nämlich ein
Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die
Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung
für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird.
Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000 kann
wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden.
Zwtl.: Gewinnfreibetrag
Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht außerdem
der Gewinnfreibetrag zu. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
Grundfreibetrag:
–
Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000
15% des Gewinns (maximal EUR 4.950)
–
Kein Investitionserfordernis
–
Automatische Berücksichtigung in der Steuererklärung
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag:
–
Gewinnanteile zwischen EUR 33.000 und EUR 178.000: 13% des
Gewinns
–
Gewinnanteile zwischen EUR 178.000 und EUR 353.000: 7% des
Gewinns
–
Gewinnanteile zwischen EUR 353.000 und EUR 583.000: 4,5% des
Gewinns
–
Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagengütern oder
bestimmten Wertpapieren mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
von mindestens 4 Jahren
–
Nachweis in der Steuererklärung
Für die Geltendmachung des investitionsbedingten
Gewinnfreibetrags muss die Investition noch im Jahr 2025 getätigt
werden.
Zwtl.: Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs-
und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten), an Museen sowie an die
Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind
steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und
andere Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als
begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der
spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die seit
2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemeinnützigkeit können somit
auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen
spendenbegünstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10%
des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich
absetzbar.
Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an
spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024
Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und
Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
Zwtl.: Katastrophenfälle
Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B.
Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe
abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung
unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung
beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von
betrieblichen Wirtschaftsgütern. Zu beachten ist, dass steuerfreie
Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren,
auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.
„Unternehmer:innen haben mehrere Optionen, ihr steuerliches
Ergebnis zum Jahresende gezielt zu beeinflussen – etwa durch
Investitionen oder die Nutzung von Freibeträgen. Welche Maßnahmen
tatsächlich vorteilhaft sind, sollte jedoch immer anhand der
individuellen Unternehmensstruktur und der aktuellen Rechtslage
geprüft werden“, betont Karl Stückler.