Wien (OTS) – So manchem Kind wird der Osterhase heuer wieder ein
trendiges
Transportmittel bringen. Ob Tretroller oder E-Scooter, ob Laufrad
oder Fahrrad – und manchmal auch ein Skateboard: Spielwaren und
Trendsportgeräte stehen als Ostergeschenke jedes Jahr hoch im Kurs.
Damit die Kinder mit ihren neuen Gefährten bereits ab der ersten
Ausfahrt sicher und unfallfrei unterwegs sind, gilt es im
Straßenverkehr ein paar wichtige Regeln zu beachten. „In der Beratung
unserer Mitglieder stellen wir immer wieder fest, dass es gerade bei
Kinderfahrrädern, Scootern und Co. viele Unsicherheiten gibt, wenn es
um die Nutzung im öffentlichen Raum geht. Teilweise kursieren unter
Eltern auch gefährlich falsche Annahmen“, weiß Nikolaus Authried aus
der ÖAMTC-Rechtsberatung.
Damit das Radeln und Rollern mit den Ostergeschenken auch ein
konfliktfreies Vergnügen wird, hat der Jurist des Mobilitätsclubs die
wichtigsten Regeln, Tipps und Neuerungen zusammengefasst.
Zwtl.: Regeln fürs Radfahren unter 12 Jahren; Spezialfall
“Kinderfahrräder”
Kinder unter 12 Jahren müssen beim Radeln im öffentlichen Raum
begleitet werden. Einzige Ausnahme: „Wenn Kinder die Radfahrprüfung
absolviert haben und daher über einen Radfahrausweis verfügen, dürfen
sie sich auch schon vor Vollendung des 12. Lebensjahres allein im
Straßenverkehr bewegen. In jedem Fall gilt für alle Kinder bis 12
Jahre eine Helmpflicht“, hält Authried fest. Achtung: „Wenn es sich
bei dem Zweirad um ein E-Bike handelt, muss nun bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres verpflichtend ein Helm getragen werden. Das geht
aus der StVO-Novelle hervor, die ab 1. Mai in Kraft tritt“, ergänzt
der ÖAMTC-Jurist.
Auch das Nebeneinanderfahren im Straßenverkehr ist extra
geregelt: „Kinder unter 12 Jahren und deren Begleitpersonen dürfen
grundsätzlich nebeneinander fahren – außer auf Schienenstraßen“,
informiert der Rechtsberater. Wichtig beim Nebeneinanderfahren ist,
dass dazu nur der äußerst rechte Fahrstreifen genutzt werden darf,
das Rechtsfahrgebot zu beachten ist und öffentliche Verkehrsmittel
nicht behindert werden dürfen.
Spezialfall „Kinderfahrräder“ – erkennbar am äußeren
Felgendurchmesser (bis 30 cm): Diese dürfen ausnahmsweise auch in
Fußgängerzonen, Wohn- und Spielstraßen sowie auf Gehsteigen und –
wegen benützt werden. Der Grund liegt in ihrer Klassifikation als
„Spielzeug“.
Zwtl.: Auf Gehsteig und Co. sind E-Scooter tabu – auch zu zweit
fahren ist strafbar
„Mit dem E-Scooter darf man nur dort fahren, wo auch das
Radfahren generell erlaubt ist“, so Authried. Das bedeutet: auf der
Fahrbahn bzw. auf Radwegen und Radfahrstreifen. Sind Radfahranlagen
vorhanden, muss man diese in der Regel benützen – auch mit dem
Elektro-Scooter. Ist die Benutzungspflicht ausnahmsweise aufgehoben,
erkennt man das an einem eckigen blauen Verkehrszeichen. „Auf
Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit dem E-Scooter
grundsätzlich verboten“, betont der ÖAMTC-Rechtsberater und gibt
weiters zu bedenken: “Auch für E-Scooter hält die StVO-Novelle ab Mai
neue Regeln bereit: Dann gilt für Nutzer:innen bis 16 Jahre eine
Helmpflicht. Außerdem müssen E-Scooter künftig mit einer Klingel oder
Hupe ausgerüstet sein und über Fahrtrichtungsanzeiger verfügen.”
Und: Egal ob Kind, Jugendliche:r oder Erwachsene:r – auf einem E-
Scooter darf sich immer nur eine Person befinden – zu zweit oder gar
zu dritt zu fahren, ist nicht erlaubt. „Wer dagegen verstößt, muss
mit einer Geldstrafe rechnen“, so der Jurist des Mobilitätsclubs.
Zwtl.: Tretroller und Skateboards: Eltern trifft Obsorgepflicht,
Nutzung gleich wie bei Kinderfahrrädern
Für Scooter ohne elektrischen Antrieb, sogenannte Tretroller, und
Skateboards gelten andere Vorschriften: Man darf mit ihnen
ausschließlich dort fahren, wo Fußverkehr erlaubt ist – also etwa auf
Gehsteigen und Gehwegen. „Selbstverständlich muss dabei immer
Rücksicht auf Fußgänger:innen genommen werden, man darf sie
keinesfalls gefährden“, so Authried. Auf der Fahrbahn haben
Tretroller und Skateboards jedenfalls nichts verloren: „Besonders in
ländlichen Gebieten und in Gemeinden mit wenig Verkehr kommt es
häufig vor, dass Kinder im Beisein ihrer Eltern damit auf der
Fahrbahn unterwegs sind“, warnt der ÖAMTC-Jurist und appelliert an
Erziehungsberechtigte, Kinder mit Tretrollern, Laufrädern oder
Skateboards keinesfalls auf die Fahrbahn zu lassen – davon
ausgenommen sind Wohn- und Spielstraßen.
Auch wenn ein Kind ab acht Jahren bereits „alt genug“ ist, um
allein mit Tretroller und Skateboard zu fahren, haben Eltern
weiterhin die Pflicht zur Obsorge: „Daher ist es besonders wichtig,
das eigene Kind über Regeln und Gefahren aufzuklären“, so Authried
abschließend.
Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Mitgliedern kostenlos mit Rat und
Hilfe zur Seite. In Notfällen sind die Jurist:innen des
Mobilitätsclubs auch in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen
erreichbar. Alle Infos und Kontaktmöglichkeiten unter
www.oeamtc.at/rechtsberatung . Eine Rechtsschutzversicherung
erleichtert im Streitfall die Rechtsdurchsetzung.