Wien (OTS) – Der Singvogelfang im OÖ Salzkammergut geschieht nicht im
rechtsfreien
Raum, wie man offenbar sowohl seitens der Singvogelfänger als auch
der zuständigen Behörden annimmt. Das sollte spätestens seit den
einschneidenden 30 Urteilen des OÖ Landesverwaltungsgerichts gegen
Genehmigungen für den Singvogelfang klar sein. Auf Basis dieses und
zweier weiterer Urteile hat der VGT nun 12 Anzeigen gegen
Singvogelfänger, die in flagranti erwischt worden waren, eingebracht.
Übertreten wurde dabei von den Vogelfängern nicht nur die OÖ
Artenschutzverordnung (zu viele Lockvögel, zu viele Vögel gefangen,
unzureichende Beaufsichtigung der Fallen), sondern auch das
Tierschutzgesetz (unerlaubter Beifang, Aufhängen der Lockvögel in
Käfigen, Verstauen von 10 Lockvögeln in Käfigen im verschlossenen
Rucksack) und die EU Tiertransportverordnung (Transport der Lockvögel
in Käfigen im Rucksack am Motorrad oder im Auto ohne die zahlreichen
Voraussetzungen zu erfüllen, die in der Verordnung angegeben sind).
Die Anzeigen basieren auf 3 Urteilen des
Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:
– Das Gericht stellte im Erkenntnis LVwG-000439/27/SB vom 9. März
2023 fest, dass die Haltung von Lockvögeln zum Vogelfang in Käfigen (
im Anlassfall eine Rabenkrähe) dem Verbot der Tierquälerei iSd § 5
TSchG widerspricht.
– Das Gericht stellte im Erkenntnis vom 3. Februar 2025, GZ: LVwG-
553081/2/SE/DaE, fest, dass die Haltung von Lockvögeln in Käfigen nur
während der Zeit der Ausstellungen zulässig ist, beim Transport der
Singvögel aber die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten
sind.
– Das Gericht stellte im Erkenntnis LVwG-553294/6/BeH/Gsc vom
25.11.2025 fest, dass die Haltung der Lockvögel in winzigen Käfigen,
der unselektive Fallenfang nichterlaubter Arten und der Fang von mehr
als einem Vogel pro Art, Singvogelfänger und Saison verboten sind.
Dazu VGT-Obperson DDr. Martin Balluch, der selbst bei einigen
Dokumentationen von Singvogelfängern dabei war: „Neu an diesen
Anzeigen ist, dass sie nicht mehr nur die OÖ Artenschutzverordnung
betreffen, sondern auch Rechtsmaterien des Tierschutzrechts, die der
Kompetenz der Tierschutzombudsschaften unterliegen. Musste bisher
davon ausgegangen werden, dass die Bezirkshauptmannschaften
willfährig Rechtsübertretungen der Singvogelfänger dulden, so wird
das aufgrund der Möglichkeiten des Einschreitens der OÖ
Tierschutzombudsschaft nicht mehr so einfach möglich sein. Wir dürfen
gespannt sein, was aus diesen fundierten Anzeigen wird, die sich ja
direkt auf Urteile des OÖ Landesverwaltungsgerichts beziehen, die in
diesen Verfahren bindend einzuhalten sind! Die Tage des
Singvogelfangs im OÖ Salzkammergut sind gezählt. “
Pressefotos (Copyright: VGT.at)
Mehr Informationen unter vgt.at/singvogelfang